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Usuario:Gaeddal/Latín jurídico

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Traditionell werden Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Sie sind teilweise aus der griechisch/römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert. Viele lateinische Wendungen sind aber auch Neuprägungen aus jüngerer Zeit, in der neue Ausdrücke genauso gern in Latein ersonnen wurden, wie heute in Englisch, beispielsweise culpa in contrahendo und die nulla-poena-Grundsätze. Der Vollständigkeit halber sind auch einige griechische Begriffe genannt.


Siehe auch · Weblinks
  • Ignorantia facti
  • Ignorantia legis non excusat
  • In dubio contra reum "Im Zweifel gegen den Reuigen/Angeklagten"
  • In dubio mitius
  • In dubio pro reo (Im Zweifel für den Reuigen/ Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung.
  • In pari turpitudine melior est causa possidentis: Bei sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere, d.h. die Streitsache verbleibt bei dem gegenwärtigen Besitzer.
  • In praeteritum non vivitur (In der Vergangenheit wird nicht gelebt): besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. - Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde.
  • instrumenta sceleris zur Begehung einer Straftat gebrauchte Gegenstände / Instrumente, können in D eingezogen werden (§ 74 ff. StGB)
  • Inter omnes: unter allen - Nicht nur für die beteiligen Parteien gültig, sondern für jedermann
  • Inter partes: zwischen den Parteien - Nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien gültig.
  • Invitatio ad incertas personas
  • Invitatio ad offerendum - Die Aufforderung, ein Angebot zu machen.
  • Ipso iure
  • Itio in partes
  • Iudex a quo der Richter, von dem, d.h. der Rechtsfall abgegeben wird.
  • Iudex ad quem der Richter, zu dem, d.h. ein Rechtsfall weiterverwiesen wird.
  • Iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht): Der Richter stellt die Aufteilung von Verfahrenskosten nach Bruchteilen fest, kalkuliert aber nicht die Kosten des Verfahrens selbst, das ist Aufgabe der Rechtspfleger.
  • Iura novit curia (Der Richter kennt das Recht): Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt § 293 ZPO diesen Grundsatz ein.
  • Ius scripta vigilantibus est heißt soviel wie, dass das Recht für den Wachsamen geschrieben ist, man also selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss.
  • Iusta causa traditionis
  • Lex fori ("Recht des Gerichtsorts")
  • Lex generalis
  • Lex residiae
  • Lex rei sitae("Recht am Orte, an dem die Sache belegen ist.") - Beschreibt einen Grundsatz des Internationalen Privatrechts (IPR), der besagt dass auf eine Sache immer das Recht des Staates anzuwenden ist in dem sich die Sache befindet.
  • Lex specialis derogat legi generali (Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere): Auslegungsregel, die besagt, dass eine konkretere Regelung vor und anstatt der allgemeineren Regelung in Anwendung zu bringen ist.
  • Longa manu traditio im Unterschied zur brevi manu traditio meint eine Besitzübertragung, bei der schon der Besitzende nur nach der Verkehrsanschauung Besitz innehat, nicht aber tatsächlichen Gewahrsam, wie etwa an den im Wald lagernden Baumstämmen, siehe § 854 Abs. 2 BGB.
  • Lucidum intervallum Ein heller (wacher) Moment (des sonst Komatösen oder nicht Ansprechbaren]
  • Lucrum ex re der verkörperte Sachwert; der aus der Sache herausziehbare Wert; erzielter Gewinn bei Veräußerung der Sache
  • Lucrum ex negotio cum re der bloße Gebrauchswert einer Sache, d.h. erzielter Gewinn bei Verwertung der Sache
  • Luxuria Bewusste Fahrlässigkeit! ("Na wenn schon!")
  • Mandamus
  • Mater semper certa, pater est, quem nuptiae demonstrant (die Mutter ist immer sicher, Vater ist, wen die Verheiratung (als solchen) bezeichnet.): bezogen auf die grundsätzliche Unsicherheit einer Vaterschaft im Gegensatz zur früher unzweifelhaften Mutterschaft.
  • Minima non curat praetor (Um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht).
  • Qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung.
  • Quid pro quo: etwas für etwas - Was wird gegen Was getauscht?
  • Quod non est in actis non est in mundo (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt): Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt - gilt, wenn auch nur eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.
  • Venire contra factum proprium (handeln gegen frühere Tatsachen) - Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen.
  • Vis absoluta
  • Vis compulsiva
  • Volenti non fit iniuria (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht): Der Grundsatz besagt, dass die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen und damit unrechtmäßigen Verhaltens beseitigt.

Siehe auch

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